Amoklauf bei Kino-Premiere

Lord Cracker

Gast
klar ist das egal

aber der wodka schmeckt besser weils verboten ist :D

Ach Kappes. Meinst Du, wenn sich Kiddies in irgendwelchen Partykellern privat mit Wodka zuschütten, nehmen sie den Wodka weil es "cooler" ist, als sich mit Asti wegzuschießen? Das VERBOT greift doch gar nicht.
 

simpsons3

Gast
ne aber unter 16 alles
und unter 18 das lecker harte zeug
das ist gemeint :D

Der Konsum ist nicht verboten. Die Abgabe an Jugendliche ist verboten.

Es geht nur um das - aus meiner Sicht - hohle Argument des "Coolness"-Faktors, wenn es um die Frage der Suchtpräventation geht.

Dass es einen gewissen "Reiz des Verbotenen" gibt, wirst du kaum von der Hand weisen können. Ich denke aber auch, dass der Effekt überbewertet wird.

Ach Kappes. Meinst Du, wenn sich Kiddies in irgendwelchen Partykellern privat mit Wodka zuschütten, nehmen sie den Wodka weil es "cooler" ist, als sich mit Asti wegzuschießen? Das VERBOT greift doch gar nicht.

Ich kenne genau zwei Typen des Besaufens:
1. auf Partys - aber unbedingt in der Öffentlichkeit.
2. vorm Finanzamt (zwischen 14:00 und 17:00)
Privat besaufen sich nur sehr wenige.
 

DeletedUser35405

Gast
Der Konsum ist nicht verboten. Die Abgabe an Jugendliche ist verboten.

Erst informieren dann posten.

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simpsons3

Gast
Dann lies mal § 9 (1) JuSchG:
"In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
"

Erst informieren, dann posten.
 
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DeletedUser35405

Gast
Dann lies mal § 9 (1) JuSchG:
"In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
"

Erst informieren, dann posten.

Versuch mal die aktuelle Version von 2012 zu finden und nicht die von 2008 bzw. 2004, dann melde dich wieder
 

DeletedUser35405

Gast
http://www.jugendschutzaktiv.de/informationen_fuer_gewerbetreibende_und_veranstalter/alkohol/dok/33.php

Einfach mal lesen

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2.
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1.
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
 
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simpsons3

Gast
1. Cool, dass deine aktuelle Version des § 9 (1) JuSchG aufs Komma genau meiner "veralteten" Version entspricht.
2. Cool, dass du mit dem Zitat und deiner Hervorhebung sogar mir zustimmst.

Wenn hier nur alle so einsichtig wären ...
 

DeletedUser35405

Gast
1. Cool, dass deine aktuelle Version des § 9 (1) JuSchG aufs Komma genau meiner "veralteten" Version entspricht.
2. Cool, dass du mit dem Zitat und deiner Hervorhebung sogar mir zustimmst.

Wenn hier nur alle so einsichtig wären ...
Uneinsichtig bist hier wohl nur DU, was steht denn da?
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Also er darf weder abgegeben noch konsumiert werden, und was hast du behauptet?

Der Konsum ist nicht verboten. Die Abgabe an Jugendliche ist verboten.

Na hoppla, was ist denn daß? Ein Widerspruch zum Gesetzestext etwa? Spirituosen und Alkopos werden zu den Branntweinen gezählt, deshalb auch der andere Link. Ich sag ja erstmal informieren und dann posten.
So wer ist jetzt hier uneinsichtig?
 

Zimmermädchen

Gast
Ich weiß da nicht in wie weit man da die Eltern in die Verpflichtung nehmen kann.

Nur bedingt.. aber eigentlich nicht wirklich. Wenn du als Elternteil nicht direkt ausschenkst und den Kids einfach mal etwas Spielraum lässt, wäre ich gespannt wer dir da die unterlassene Aufsichtspflicht nachweisen will.
 

DeletedUser35405

Gast
Nur bedingt.. aber eigentlich nicht wirklich. Wenn du als Elternteil nicht direkt ausschenkst und den Kids einfach mal etwas Spielraum lässt, wäre ich gespannt wer dir da die unterlassene Aufsichtspflicht nachweisen will.

Aufsichtspflicht bei 17-jährigen? ich glaube damit bräuchten wir nicht zu kommen. Des wegen sag ich ja ich hab keine Ahnung ob und in wie weit man da die Eltern in die Verpflichtung nehmen könnte.
 

Sanjara

Gast
Das Thema hier war ein Amoklauf - aber einige können sich ja nicht so weit zurücknehmen und auch diesen Thread zur abartigen Selbstdarstellung zu nutzen. Da könnt ich kotzen - und ja das ist unprofessionell von mir. Entweder kommt hier noch was ernsthaftes zum Thema oder es ist dicht.
 

Tinea

Gast
Sanjara...
Ab und an kommt bestimmt noch was zum Amoklauf.
Nimm Nutzern, die ab und an, noch was dazu schreiben wollen, nicht die Chance, nur weil gewisse Herren sich nicht unter Kontrolle haben...





Ich finde es einfach nur schlimm, dass man soo einfach an Waffen rankommt
 
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Sanjara

Gast
Deshalb hab ich auch offen gelassen und die entsprechenden Nutzer verwarnt und deren Beiträge gelöscht. Danke.
 

Sandmann504

Gast
@Sanjara Les einfach statt Alkohol, Waffen und statt Deutschland, Amerika. Und ignorier Crackers und Abbys Beiträge ---> Wir wärn wieder beim Thema.

Nein im Ernst profiliert euch via PN nicht hier.
 
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simpsons3

Gast
So wer ist jetzt hier uneinsichtig?

Immer noch du. Gesetzestexte sind regelmäßig deutlich komplizierter als im Fall des § 9 (1) JuSchG. Eine der am einfachsten zu verstehenden Regeln, die wir in Deutschland haben, und du verstehst sie schon nicht. Dann gehörst du traurigerweise wohl auch zu den Leuten, die im Finanzamt viel Arbeit machen, weil man ihnen jeden !§#$%&? erklären muss, weil sie's nicht selbst verstehen können.

Also, im Gesetz steht ganz klar drin, dass es für die Jugendlichen NICHT verboten ist, Alkohol in der Öffentlichkeit zu trinken.
[Cracker, nicht meckern, ich mach das jetzt ein bisschen sehr vereinfacht]
"Verboten" heißt, dass du eine Strafe bekommst, wenn du etwas machst. Erlaubt ist in einem Rechtsstaat, wie Deutschland gem. Art. 20 (3) GG einer ist, alles, was nicht explizit verboten ist, präzisiert wird das in Art. 103 (2) GG.
Im § 9 (1) JuSchG sind im Wesentlichen zwei Verbote aufgezählt ("... dürfen weder ..."):
1. Die Abgabe (Verkauf, Ausschank ect.) von Alkohol an Jugendliche. Soweit kein Problem, da stimmst du mir wie ich das sehe auch zu, zumindest hab ich nicht gesehen, dass du gesagt hast, die Abgabe wäre erlaubt.
2. Du darfst Jugendlichen nicht erlauben ("gestatten"), Alkohol zu trinken ("Verzehr").

Das heißt für die Praxis: Wenn du in eine Kneipe gehst und siehst, wie Jugendliche sich besaufen, bist du gem. § 9 (1) JuSchG eigentlich verpflichtet, dahinzugehen und den Jugendlichen zu sagen, sie sollen aufhören. Macht natürlich keiner, dafür wird dich auch kein Richter verurteilen. Wenn du jetzt aber der Wirt der Kneipe bist, und die Jugendlichen sich besaufen (woher sie den Alkohol haben, ist dafür egal), dann musst du verhindern, dass die damit weitermachen. Du kannst sie vor allem aus deiner Kneipe rauswerfen.
Wenn du jetzt einer der Jugendlichen bist, und ein Polizist kommt an und holt dir deinen Alkohol weg, dann befolgt er nur seine gesetzliche Pflicht dazu. Er kann dich aber auf keinen Fall in irgendeiner Form bestrafen, denn im § 9 (1) JuSchG steht nicht, dass der Verzehr verboten ist. Er kann höchstens den Typen bestrafen, der dir den Alkohol gegeben hat. Aber du hast nichts illegales gemacht.




Übrigens hat Obamama sich jetzt endlich mal positioniert: "Doch ich glaube auch, dass viele Waffenbesitzer zustimmen würden, dass AK-47-Gewehre in die Hände von Soldaten gehören, nicht von Kriminellen. Auf Kriegsschauplätze, nicht auf die Straßen unserer Städte."

Da stimme ich ihm zwar nur halb zu (Gewehre gehören auch nicht in die Hände von Soldaten, Gewehre gehören !NUR! in die Hände von Jägern und das auch !NUR! zum Zweck der Jagd, und AK 47 gehören in die Hände von niemandem!), aber was seine Absicht angeht, hat er sicher recht.

Passenderweise (die ham ja Wahlkampf) hat sich Romney auch positioniert - natürlich ist er anderer Meinung.

Man sollte sich aber lieber mal fragen: Woher kommt eigentlich die teilweise schon emotionale Bindung der Amis zu ihren Waffen? Was laut Klischee für den Deutschen das Auto oder für den Griechen die Mittagspause, ist für den Amerikaner laut Gesetz (2. Verfassungszusatz!) die Waffe. ca. 47 % aller Amerikaner haben eine Waffe. Wie kann das sein, dass der Gesetzgeber 1791 nicht die Gefahr erkannt hat, die damit droht?

Übrigens sieht man am Text des 2. Verfassungszusatzes sehr schön, wie sich die Sprache im Laufe der Zeit ändert. Wikipedia hat da eine schöne Aufstellung.
 
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DeletedUser35405

Gast
Du kannst dir wegen mir hier einen zu Recht basteln wie du willst. Ich halte mich an die zitierten Gesetze. Und wie du schreibst nimmt der freundliche Polizist ja dem Jugendlichen den Alkohol weg, scheint also doch verboten zu sein. Nur das eben nicht bestraft wird. Du hast aber geschrieben der Konsum sei nicht verboten. Und wie du an deinem Beispiel selbst anführst ist es das wohl doch, ein Verbot muss nicht zwingend mit einer Strafe belegt sein.
Aber lass mal gut sein, bevor du dir jetzt noch irgendwas aus den Rippen leierst.

Im übrigen kann ich dich beruhigen, ich mache es den Finanzbeamten sogar extrem einfach. Steuerklasse 1, Mietwohnung, keine außergewöhnlichen Belastungen etc. Meine Steuererklärung mache ich in 5 Minuten. etin-Nummer eintragen und fertig.
 

chris123455

Gast
Du kannst dir wegen mir hier einen zu Recht basteln wie du willst. Ich halte mich an die zitierten Gesetze. Und wie du schreibst nimmt der freundliche Polizist ja dem Jugendlichen den Alkohol weg, scheint also doch verboten zu sein. Nur das eben nicht bestraft wird. Du hast aber geschrieben der Konsum sei nicht verboten. Und wie du an deinem Beispiel selbst anführst ist es das wohl doch, ein Verbot muss nicht zwingend mit einer Strafe belegt sein.
Aber lass mal gut sein, bevor du dir jetzt noch irgendwas aus den Rippen leierst.

Das ist falsch. Der liebe Polizist nimmt dir den Alkohol nicht ab, weil es verboten ist, dass du ihn trinkst, sondern weil er, wenn er ihn dir nicht abnehmen würde, dir gestatten würde ihn zu trinken. (D.h. du darfst den Alkohol trinken, wenn du willst, aber sobald jemand um dich rum es sieht müsste er ihn dir abnehmen, das liegt aber nicht daran, dass er dir verboten ist ihn zu trinken, sondern dass es den anderen verboten ist dir dabei zuzuschauen.)

So, das ist jetzt so stark vereinfacht dargestellt, dass selbst du jetzt kapieren solltest, was simpsons die ganze Zeit sagt.
 
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