Frage zum "Das große Rüsten"

Hallo und guten Abend

Das verstehe ich nicht so wirklich.
Im Text steht das Land und See und Mystische Einheiten schneller rekrutiert "UND kosten 50 % weniger als üblich."
Das kann ich nicht so richtig nachvollziehen und da stimmt etwas nicht so wirklich.

Kosten sind doch das, was üblicherweise zum Bau von Truppen egal welcher Art bezahlt/abgezogen werden ?
Wenn sich die Kosten aller Land und See und Mystischen Einheiten halbieren soll, dann ist ein Fehler im System.
Bei den Rohstoff-Kosten ists mit den 50 % richtig.
Aber die Mystischen Einheiten kosten auch Gunst - und das ist trotz 50 % immer der gleiche Betrag der abgezogen wird.

Wird die Gunst - die beim Bau von von Mystischen Einheiten "bezahlt" werden muß - nicht mit "Kostet" bezeichnet ?

Ich denke doch !

Oder ist hier einer anderer Meinung ?

mfg
 
Äquivalent zu Wehrpflicht. Diese Forschung reduziert auch nicht die Gunstkosten. Das muss man eigentlich auch wissen, wenn man das Spiel länger als 5 Tage spielt
 
Hallo,
Beträge die für ein "egal was" abgezogen werden sind "Kosten" !
Wenn die " Kosten und Zeiten" für alles (laut Beschreibung) um 50 % reduziert werden - muss ebenfalls auch für die Gunst gelten.

Info @Quallenwolf .
Die "Wehrpflicht als Forschung im Spiel welche sich auf eine Stadt bezieht" - hat rein gar nichts nicht dem "Großen Rüsten" zu tun was alle aktuellen und in der Zeit neu gegründeten und/oder übernommen Städte betrifft...... !!
Gibt es auch nur einen einzigen logischen Grund, Warum du so schreibst ?
 

DeletedUser28628

Gast
Das ist aber nicht nur beim Rüsten so sondern auch bei der Forschung, dem Ritual und dem Weltwunder.
 
Hallo,
Beträge die für ein "egal was" abgezogen werden sind "Kosten" !
Wenn die " Kosten und Zeiten" für alles (laut Beschreibung) um 50 % reduziert werden - muss ebenfalls auch für die Gunst gelten.

Info @Quallenwolf .
Die "Wehrpflicht als Forschung im Spiel welche sich auf eine Stadt bezieht" - hat rein gar nichts nicht dem "Großen Rüsten" zu tun was alle aktuellen und in der Zeit neu gegründeten und/oder übernommen Städte betrifft...... !!
Gibt es auch nur einen einzigen logischen Grund, Warum du so schreibst ?

Wehrpflicht hat folgenden Effekt
> Durch die Einführung der Wehrpflicht sinken die Kosten (!) für Landeinheiten um 10% <

Das große Rüsten folgenden
> -50% Rekrutierungszeiten und -kosten für 2 Tage in allen Städten <

Welche Formulierung lässt dich nun annehmen, dass Kosten bei DGR anders definiert sind als bei Wehrpflicht?
 

DeletedUser44012

Gast
Wehrpflicht hat folgenden Effekt
> Durch die Einführung der Wehrpflicht sinken die Kosten (!) für Landeinheiten um 10% <

Das große Rüsten folgenden
> -50% Rekrutierungszeiten und -kosten für 2 Tage in allen Städten <

Welche Formulierung lässt dich nun annehmen, dass Kosten bei DGR anders definiert sind als bei Wehrpflicht?
Weil bei Wehrpflicht Landeinheiten stehen und Einheiten die Gunst brauchen mythische Einheiten sind.
Da muss ich ihm schon zustimmen.
 
Weil bei Wehrpflicht Landeinheiten stehen und Einheiten die Gunst brauchen mythische Einheiten sind.
Da muss ich ihm schon zustimmen.

Wehrpflicht wirkt aber auf mystische Einheiten
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Für mich gibt es da eigentlich keine Interpretationmöglichkeit.

Soweit wie ich das verstehe, kauft man das " Große Rüsten", richtig?

Wenn mir jetzt also gegen Bezahlung eine Leistung angeboten wird, die so wie in #1 beschrieben, 50% weniger kosten als üblich, betrifft das selbtverständlich auch die Gunst.

Auch wenn ich mal annehme, das es so nicht gmeint ist, und wir das bislang hier aus genau diesem Grund nicht diskutiert haben, weil es jeder weiß^^ also, wenn ich jetzt meine alten Berufsschulbücher wieder rauskrame, ist es so, dass bei einem Kaufvertrag eine Leistung versprochen wird. Wird diese versprochene Leistung nicht erfüllt, ist das schon ein Problem des Verkäufers, und dafür gibt es auch diverse Beispiele.

Man hat also als Käufer als erstes ein Nachbesserungsrecht des Verkäufers; hieße i.d.F. IG muss den Bug schnellstmöglich beseitigen, wenn das nicht innerhalb einer bestimmten Frist möglich ist, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. Hieße, unser Käufer kriegt zwar sein Geld, muss jedoch die Ressis zurückgeben, die er eingespart hat. Ich hoffe, ich hab das halbwegs verständlich beschrieben.

Also sollte man sich einigen, das könnte z.B. sein, der Käufer aus Beitrag #1 kriegt ein paar Gunstpakete und IG korregiert seinen Text im Angebot, und alle sind wieder glücklich.
 
Für mich gibt es da eigentlich keine Interpretationmöglichkeit.

Soweit wie ich das verstehe, kauft man das " Große Rüsten", richtig?

Wenn mir jetzt also gegen Bezahlung eine Leistung angeboten wird, die so wie in #1 beschrieben, 50% weniger kosten als üblich, betrifft das selbtverständlich auch die Gunst.

Auch wenn ich mal annehme, das es so nicht gmeint ist, und wir das bislang hier aus genau diesem Grund nicht diskutiert haben, weil es jeder weiß^^ also, wenn ich jetzt meine alten Berufsschulbücher wieder rauskrame, ist es so, dass bei einem Kaufvertrag eine Leistung versprochen wird. Wird diese versprochene Leistung nicht erfüllt, ist das schon ein Problem des Verkäufers, und dafür gibt es auch diverse Beispiele.

Man hat also als Käufer als erstes ein Nachbesserungsrecht des Verkäufers; hieße i.d.F. IG muss den Bug schnellstmöglich beseitigen, wenn das nicht innerhalb einer bestimmten Frist möglich ist, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. Hieße, unser Käufer kriegt zwar sein Geld, muss jedoch die Ressis zurückgeben, die er eingespart hat. Ich hoffe, ich hab das halbwegs verständlich beschrieben.

Also sollte man sich einigen, das könnte z.B. sein, der Käufer aus Beitrag #1 kriegt ein paar Gunstpakete und IG korregiert seinen Text im Angebot, und alle sind wieder glücklich.

Empfehle dir eher einen Kommentar des BGBs in die Hand zu nehmen.

Natürlich kann ich versuchen mich auf einen Inhalts- oder Motivirrtum nach §119 BGB zu berufen, aber ob das erfolgreich ist, ist eine ganz andere Sache. Er hat hier ein Paket mit Items gekauft und genau diese Items bekommen. Nun funktioniert ein Item anders, als er sich das vorgestellt hat. Das wird also ein Sonderfall des Motivirrtums sein (Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft). Ich sehe hier nur einfach keine verkehrswesentliche Eigenschaft. Ich sehe hier allgemein keine Eigenschaft im rechtlichen Sinne. Auch andere Aspekte sprechen aber gegen eine Anfechtung.

Kannst ja mal hier reinschauen.
http://www.al-online.de/fileadmin/u...oben/Leseprobe_02_-_BGB_AT_2__7._Auflage_.pdf

Ein Recht auf Nacherfüllung besteht hier sichtbar nicht. Es wurde ohne Mängel geliefert was versprochen worden ist. Nämlich eine Reihe von Boni. Das diese nicht so funktionieren wie der Käufer sich das vorgestellt hat ist für ein Recht auf Nacherfüllung irrelevant.
 
Zuletzt bearbeitet:
Seh ich nicht so Qualle. Aber macht ja nichts. Die Richter hätten nichts mehr zu tun, wenn wir alle der gleichen Meinung wären.

Nichtsdestotrotz wird hier keiner deswegen zu irgendeinem Anwalt gehen, sondern den Text verändern oder in Zukunft die Gunst beim großen Rüsten auch halbieren ;)

TE: Schreib am besten ein Premiumticket und kläre das da mal direkt, IG mag es nicht so gerne, wenn das hier im Forum breit getreten wird.

In diesem Sinne, Euch allen einen schönen dritten Advent :)
 

DeletedUser54031

Gast
Empfehle dir eher einen Kommentar des BGBs in die Hand zu nehmen.

Natürlich kann ich versuchen mich auf einen Inhalts- oder Motivirrtum nach §119 BGB zu berufen, aber ob das erfolgreich ist, ist eine ganz andere Sache. Er hat hier ein Paket mit Items gekauft und genau diese Items bekommen. Nun funktioniert ein Item anders, als er sich das vorgestellt hat. Das wird also ein Sonderfall des Motivirrtums sein (Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft). Ich sehe hier nur einfach keine verkehrswesentliche Eigenschaft. Ich sehe hier allgemein keine Eigenschaft im rechtlichen Sinne. Auch andere Aspekte sprechen aber gegen eine Anfechtung.

Kannst ja mal hier reinschauen.
http://www.al-online.de/fileadmin/u...oben/Leseprobe_02_-_BGB_AT_2__7._Auflage_.pdf

Ein Recht auf Nacherfüllung besteht hier sichtbar nicht. Es wurde ohne Mängel geliefert was versprochen worden ist. Nämlich eine Reihe von Boni. Das diese nicht so funktionieren wie der Käufer sich das vorgestellt hat ist für ein Recht auf Nacherfüllung irrelevant.

Und ich empfehle dir, dich über Fernabsatzverträge und die daraus verpflichtenden Informationspflichten des Verkäufers zu informieren. Denn beim Onlinehandel handelt es sich nicht um einen einfachen Kaufvertrag zwischen Konsument und Verkäufer sondern um einen Fernabsatzvertrag. Da der Konsument keinerlei Möglichkeit hat das Produkt vorher zu testen kann er selbst nach nutzen des Produkts noch vom Kaufvertrag zurück treten, da der Mangel vorher nicht nachvollziehbar war.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Und ich empfehle dir, dich über Fernabsatzverträge und die daraus verpflichtenden Informationspflichten des Verkäufers zu informieren. Denn beim Onlinehandel handelt es sich nicht um einen einfachen Kaufvertrag zwischen Konsument und Verkäufer sondern um einen Fernabsatzvertrag. Da der Konsument keinerlei Möglichkeit hat das Produkt vorher zu testen kann er selbst nach nutzen des Produkts noch vom Kaufvertrag zurück treten, da der Mangel vorher nicht nachvollziehbar war.

Das kommt hier aber nicht zur Anwendung. Wäre erstmal zu prüfen, ob wir hier nicht eine Dienstleistung haben und damit iS von 312d BGB das Widerrufsrecht so oder so verfällt. Wenn ich in folgendes Buch schaue, dann muss ich von einer Dienstleistung ausgehen. Damit besteht kein Widerrufsrecht.
http://www.tectum-verlag.de/onlinespielrecht.html

Darüber hinaus wäre auch ein Widerrufsausschluss möglich nach 312d Abs. 4 BGB. Gerade da wir es hier mit Verbrauchsgegenständen zu tun haben. Unabhängig davon ob Dienstleistung oder Ware.

Soweit mir bekannt ist das auch die herrschende Meinung.

PS: Ich prüfe jetzt hier sicherlich nicht alle Möglichkeiten auf einen Widerruf. Habe mich hier insb. auf einen Beitrag der von einer Pflicht zur Nacherfüllung gesprochen hat bezogen. Dieser besteht wie bereits gesagt sichtbar nicht.
PPS: Geht auch einfacher sehe ich grade, weil die 2014 das Gesetz geändert haben. Schau mal in die AGBs von InnoGames
https://legal.innogames.com/grepo/de/agb
 
Zuletzt bearbeitet:

DeletedUser54031

Gast
Ein Fernabsatzvertrag kommt immer dann zustande wenn Konsument und Verkäufer den Vertragsabschluss über das Fernkommunikationssystem abschließen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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Gibt es doch tatsächlich unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten für "kostet 50%" weniger ?
Etwas was für eine Leistung/ein Angebot abgezogen wird "sind doch Kosten" ! -oder ?
Wenn es 50 % heißt, dann bei allen Beträgen die in Abzug gebracht werden.
Und dazu gehört in diesem Fall auch die Gunst.

Kann sich bitte ein Inno-Gamer oder Supporter oder Foren-Admin hier mal äußern ?

lg
bernd
 
Ein Fernabsatzvertrag kommt immer dann zustande wenn Konsument und Verkäufer den Vertragsabschluss über das Fernkommunikationssystem abschließen.

Ja. Aber mit der alten Gesetzgebung kommt kein Widerrufsrecht zustande
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Mit der neuen kommt eins zustande, aber der Verkäufer kann dieses Recht ausschließen. Ich gehe mal davon aus, dass InnoGames genau das tut. Sie weisen zumindest in ihren AGBs auf die Möglichkeit hin.

Und nochmal. Auch damit besteht in keinster Weise ein Recht auf Nacherfüllung wie hier vorher behauptet wurde.
 
Auch damit besteht in keinster Weise ein Recht auf Nacherfüllung wie hier vorher behauptet wurde.
Das kann ich mir jetzt mal gar nicht vorstellen
Brechen wir es doch mal auf die einfachsten Parameter herunter:
Ein von einer Firma GmbH in diesem Falle (nicht Privatperson) veräußertes Gut entspricht nicht der Kaufbeschreibung. Trotzdem hat der Käufer keine Rechte?
Kannste mir nicht erzählen, Qualle, Sorry!
 

DeletedUser54031

Gast
Er kann es nur aus bestimmten Gründen ausschließen und diese sind in § 312g BGB aufgeführt. In einem gebe ich dir allerdings Recht, ein Recht auf Nachterfüllung hat der Spieler nicht. Allerdings wenn man bedenkt was die Leute dafür zahlen, das DGR richtig funktioniert glaube ich das einfacher ist das umzuprogramieren, insbesondere wenn sich herumspricht das jemand erfolgreich sein Recht auf Wiederuf nach dem nutzen genutzt hat.
 

DeletedUser54031

Gast
Das kann ich mir jetzt mal gar nicht vorstellen
Brechen wir es doch mal auf die einfachsten Parameter herunter:
Ein von einer Firma GmbH in diesem Falle (nicht Privatperson) veräußertes Gut entspricht nicht der Kaufbeschreibung. Trotzdem hat der Käufer keine Rechte?
Kannste mir nicht erzählen, Qualle, Sorry!

Bei einem Fernabsatzvertrag entfallen die ganzen anderen Rechte die bei einem normalen Kaufvertrag entstehen. Allerdings hat der Verkäufer die Pflicht genaustens zu Informieren was das gekaufte Gut oder die Dienstleistung beinhaltet. Dieser Pflicht ist Innogames offensichtlich nicht nachgekommen, denn es wäre ihre Pflicht gewesen darauf hinzuweisen das bei DGR nicht die Gunstkosten als auch die BHPkosten nicht halbiert werden. Nun hat jeder der innerhalb der letzten 2 Wochen DGR über den Online-Shop erworben hat das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten trotz der Nutzung des Items da man nicht darauf schließen konnte das es nicht richtig funktioniert. Der Fachausdruck ist versteckter Mangel. Allerdings müssen nun auch die Käufer tätig werden und Ihr Widerrufsrecht in Anspruch nehmen.
 
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