DeletedUser56499
Gast
Wohl eher nicht, wenn du ein Paket kaufst auf einer Welt wo du es nur teilweise nutzen kannst, Die Bedingungen und AGBs sind doch eindeutig geregelt.Ich sehe hier allerdings ein Fall von §439 BGB
Wohl eher nicht, wenn du ein Paket kaufst auf einer Welt wo du es nur teilweise nutzen kannst, Die Bedingungen und AGBs sind doch eindeutig geregelt.Ich sehe hier allerdings ein Fall von §439 BGB
Mach am Besten ein Premiumticket; wenn getauscht wird, dann sicherlich da.Ich sehe hier allerdings ein Fall von §439 BGB
Wie bitte?Wohl eher nicht, wenn du ein Paket kaufst auf einer Welt wo du es nur teilweise nutzen kannst, Die Bedingungen und AGBs sind doch eindeutig geregelt.
Das sich Inno damit wieder selbst in eine unangenehme Situation gebracht hat.Was willst du damit nun sagen Terra?
Wieso solllten Münzen der Krieges und der Weisheit auf Achilles im Angebort sein Terra. Soweit ich weiß. gibt es dort keine Helden wo man diese Münzen einsetzen könnte. Bei jeden Event wo der Gewinn aus Münzen bestand, gab es Immer eine Alternative was die Heldenmünzen betrifft. Sowie es aus sieht gibt es anscheind keinen Unterschied was die Package betrifft. IG macht da anscheind keinen Unterschied. kauf das Package oder Du wirdst gefressen. Das ganze nennt sich dann auch auch Spielfreude hier.Und teilweise nutzen fällt bei den "Münzen" mal gar nicht in die Kategorie, den die Münzen werden auf Achilles nicht mal gelistet, wären sie vorhanden wäre die Angelegenheit komplizierter.^^
Mittels AGB darf grundsätzlich (!) von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden (arg. ex § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das ist Ausfluss der dem BGB zugrunde liegenden Privatautonomie, bei der davon ausgegangen wird, dass die vertragsschließenden Parteien ihre Interessen als autonome Wesen selbst vertreten können und eine Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit nicht vonnöten ist. Ausnahmsweise (!) jedoch sind entsprechende AGB-Klauseln unwirksam (vgl. §§ 307 ff. BGB). Dies ist dadurch bedingt, dass der Verbraucher vor einseitig diktierten (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 1 BGB), missbräuchlichen Klauseln geschützt werden soll, die er vor Abschluss des Vertrags möglicherweise noch nicht einmal zur Kenntnis genommen hat (dies ist jedoch auch nicht nötig, vgl. § 305 II BGB).AGB heben niemals ein Bundesgesetz auf
Diese Negativdefinition für "technisches Problem" ("kein technischer Fehler sobald bekannt") ist abwegig. So würde niemand das vom Wortsinn her auslegen und es widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Klausel.Allerdings ist es nur solange ein technischer Fehler wie es unbekannt ist.
Mittels AGB darf grundsätzlich (!) von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden (arg. ex § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das ist Ausfluss der dem BGB zugrunde liegenden Privatautonomie, bei der davon ausgegangen wird, dass die vertragsschließenden Parteien ihre Interessen als autonome Wesen selbst vertreten können und eine Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit nicht vonnöten ist. Ausnahmsweise (!) jedoch sind entsprechende AGB-Klauseln unwirksam (vgl. §§ 307 ff. BGB). Dies ist dadurch bedingt, dass der Verbraucher vor einseitig diktierten (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 1 BGB), missbräuchlichen Klauseln geschützt werden soll, die er vor Abschluss des Vertrags möglicherweise noch nicht einmal zur Kenntnis genommen hat (dies ist jedoch auch nicht nötig, vgl. § 305 II BGB).
Deine Aussage stimmt so also nicht.
Ja, stimmt. Mein Fehler. Ich bin nicht am buchstäblichen Sinn der Aussage haften geblieben.Die Aussage, dass AGB niemals ein Bundesgesetz aufheben, stimmt sehr wohl
..., was im Bürgerlichen Recht aufgrund der verfassunsrechtlich garantierten Privatautonomie grundsätzlich der Fall ist (auch in Bezug auf AGB wird dies deutlich). Das habe ich gesagt und auch nichts anderes gemeint.Privatrechtliche Regelungen gehen daher nur dann in konkreto vor, wenn Gesetze nur eine subsidiäre Regelung treffen wollen
Du hast zwar nicht bewiesen, dass meine Aussage nicht stimmt, aber ein schönes Beispiel für die ausnahmsweise Unwirksamkeit von AGB-Klauseln in § 309 Nr. 8 b) aa) BGB der Klauselverbote gefunden. Mir ist jedoch in den Grepolis-AGB keine solche Klausel ersichtlich. Dir etwa?Als kleines Beispiel dass deine Aussage nicht stimmt möchte ich hier [...] die Gesetzliche Gewährleistung anführen.
Richtig. Und genau diesen Überlegungen von dir ist Klausel 7.4 der Grepolis-AGB nachgebildet: wie beim Rücktritt wird die Umwandlung zum Rückgewährschuldverhältnis angeordnet. Wo ist also das Problem?Denn einen Ersatz können sie zu dem Angebot nicht bieten somit könnten sie nur vom Kaufvertrag zurücktreten
Du bist ja lustig. Was meinste, warum soviele Autohersteller Ihre Autos zurückrufen, die gerade technische Probleme mit Gott-weiß-was-allem haben? Sie machen das ganz sicher, weil sie dafür nicht haften weil es ja nur technische Probleme sind?Bei einem technischen Fehler dürfte dir überhaupt nichts zustehen.
Wie bitte? Wo haste denn das her?Aha, wir befinden uns also bereits in Gefahr in Verzug,
OH, Terra die Dramaqueen MIr kommen gerade die Tränen.Was du hier aufgreifen willst, wäre das man für jeden Fehler der in einem Spiel kommt, was auffordern kann. Damit kannst du auch jedes Spiel einstampfen,
Und ich dachte immer, Du machst das mit Absichtich kann auch irgendwelche Beispiele benennen die dir entweder nix sagen oder so grobumfassend sind oder sein können,
Lies bitte du doch nochmal genau, überhaupt bei dem was ich bereits geschrieben habe.
Ach Terra, Hase.Hätte ich gewusst das du immer nur auf den letzten Beitrag fixiert wärst,