Rechtlicher/gesellschaftlicher Kontext der sexuellen Orientierung

(1.) Wenn Prostitution für dich ein normaler Beruf ist, darf dich dann die Arbeitsagentur in einen Bordell Job vermitteln und deinen Regelsatz kürzen, wenn du das ablehnst? (2.) Darf ich dich auf der Straße ansprechen und dir 30€ für einen Blowjob anbieten, oder wäre das dann sexuelle Belästigung? (3.) Wenn wir bereits den Vertrag ausgehandelt haben, habe ich dann einen Anspruch auf Ausführung, wie bei einen Handwerker, oder darf die Prostituierte ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten?

(4.) Wie du sicherlich einsehen wirst ist Prostitution kein normaler Beruf.
1. Ich kenne mich damit nicht aus, aber allein schon wegen der Berufsfreiheit aus Art. 12 I, II GG bestimmt nicht.
2. §§ 119, 120 OWiG - Das darfst du nicht.
3. §§ 1, 2 ProstG - Ich bin mir nicht sicher, aber meinem Wissensstand nach spricht nichts gegen einen Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 I BGB, der dann auch die Prostituierte als Schuldner binden würde (also Rücktritt dann nur mit einem wirksamen Grund). Was jedenfalls klar ist, ist die rechtswirksame Forderung der Prostituierten, bei der auch keine Einreden (z. B. § 273 I BGB) möglich sind. Ein besonderer Schutz für die Prostituierte.
4. Wenn du "normal" im Sinne von "statistisch selten" verstanden haben willst, stimme ich dir zu. Du meinst es aber anders. Doch, ich halte Prostitution für einen "normalen" (in deinem Sinne) Beruf.

Jemand hat was geschrieben. Toll. Das bedeutet längst nicht, dass das der Lehrplan von morgen sein wird.
 
1. Ich kenne mich damit nicht aus, aber allein schon wegen der Berufsfreiheit aus Art. 12 I, II GG bestimmt nicht.

Da bist du völlig falsch informiert. Ein ALG II Empfänger ist dazu verpflichtet, dass Angebot zu einer zumutbaren Tätigkeit anzunehmen. Tut er dies nicht, dann wird sein Regelsatz gekürzt.
Für Prostitution gilt hier eine besondere Ausnahme. Diese gründet sich aber nicht auf einen Gesetzestext, sondern auf eine Auslegung, weil Prostitution eben nicht als normaler Beruf gesehen wird. Siehe dazu auch
Die Agenturen für Arbeit vermitteln jedoch aufgrund einer geschäftspolitischen Entscheidung nicht im Bereich Prostitution. Zur Begründung verweist das BMWA darauf, dass die Agenturen für Arbeit aus allgemein geltenden Verwaltungsgrundsätzen und der sich daraus ergebenden Fürsorgepflicht Wertvorstellungen, über die gesellschaftlicher Konsens besteht, bei der Vermittlungsarbeit zu berücksichtigen haben. Dementsprechend werden derartige Stellenangebote oder Angebote von Bewerberinnen bzw. Bewerbern von den Agenturen für Arbeit nicht entgegengenommen. Durch diese grundsätzliche Entscheidung wurde sichergestellt, dass Arbeitslose nicht ungewollt Stellenangebote aus diesem Bereich erhalten und die individuellen Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben. Deshalb stellt sich auch nicht die Frage leistungsrechtlicher Konsequenzen wegen Arbeitsablehnung.

2. §§ 119, 120 OWiG - Das darfst du nicht.

Auch hier sieht man, dass Prostitution eben kein normaler Beruf ist. Ich darf dich auf der Straße ansprechen und dich fragen, ob du zum Preis X Dienstleistung Y ausführen würdest. Außer Dienstleistung Y ist sexueller Natur ^^

3. §§ 1, 2 ProstG - Ich bin mir nicht sicher, aber meinem Wissensstand nach spricht nichts gegen einen Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 I BGB, der dann auch die Prostituierte als Schuldner binden würde (also Rücktritt dann nur mit einem wirksamen Grund). Was jedenfalls klar ist, ist die rechtswirksame Forderung der Prostituierten, bei der auch keine Einreden (z. B. § 273 I BGB) möglich sind. Ein besonderer Schutz für die Prostituierte.

Du bist also der Auffassung, dass ich die Prostituierte auf Leistungserfüllung verklagen könnte?

Jemand hat was geschrieben. Toll. Das bedeutet längst nicht, dass das der Lehrplan von morgen sein wird.

Es würde dir gut tun dich mit dem Thema zu beschäftigen. Dieses Buch wurde ja nicht von irgendeinen Spinner geschrieben. Die Autorin ist E. Tuider (Professorin in Soziologie der Diversität) und die Werke dieser Autorin werden bereits heute im Unterricht verwendet. Nach einer Protestwelle im Jahr 2014 haben es glücklicherweise viele Instutionen wieder von der Verwendung abgesehen.
Bezeichnend ist das es dafür erst einen Protest gebraucht hat.
 
GIC schrieb:
Ich kenne mich damit nicht aus [...]
Qualle schrieb:
Da bist du völlig falsch informiert.

Sozialgesetzbuch schrieb:
1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist
[...]
SGB II § 10 Zumutbarkeit bedingt vermutlich nicht nur, dass niemand sich prostituieren muss, sondern auch, dass körperlich schwächere Menschen keinen harten Fabrikjob ausüben müssen, Menschen mit häufigen Migränen nicht Kindergärtner werden müssen oder eine Person, die Angst vor Blut hat, nicht Krankenschwester werden muss. Und ja, Menschen, die ihren Körper nicht für Geld anbieten wollen, müssen eben nicht Prostitution betreiben.

Würden die OWiG nur auf Prostituierte abzielen, würde mich das schwer wundern. Es geht nicht darum, dass es sich gegen Prostitution als solche richtet, sondern vielmehr den Menschen ihren "Freiraum" lässt (keine Ahnung, was der genaue Gedanke dahinter ist, die Prostitution wurde auch erst nach dem Erlass des OWiG als nicht mehr sittenwidrig anerkannt).

Qualle schrieb:
Du bist also der Auffassung, dass ich die Prostituierte auf Leistungserfüllung verklagen könnte?
GIC schrieb:
Ich bin mir nicht sicher [...]
Für mich würde es jedenfalls keinen Sinn machen, wenn ihr Kunde das nicht könnte. Seit es nicht mehr sittenwidrig ist, sollte das funktionieren. Ich lasse mich gerne auch eines Besseren belehren.

Qualle schrieb:
[...] die Werke dieser Autorin werden bereits heute im Unterricht verwendet.
Wow, jetzt bin ich echt positiv überrascht!
 
SGB II § 10 Zumutbarkeit bedingt vermutlich nicht nur, dass niemand sich prostituieren muss, sondern auch, dass körperlich schwächere Menschen keinen harten Fabrikjob ausüben müssen, Menschen mit häufigen Migränen nicht Kindergärtner werden müssen oder eine Person, die Angst vor Blut hat, nicht Krankenschwester werden muss. Und ja, Menschen, die ihren Körper nicht für Geld anbieten wollen, müssen eben nicht Prostitution betreiben.

Das ist nur von der Idee her richtig. Die Gerichte haben die Grenzen der Unzumutbarkeit sehr hoch angesetzt. Wäre die Prostitution ein normaler Beruf, dann könnte ich z.B. Personen die früher schon in diesem Bereich gearbeitet haben, in diesen vermitteln. Das die Prostitution für dich seelisch eine zu große Belastung wäre müsstest du auch erstmal nachweisen.

Würden die OWiG nur auf Prostituierte abzielen, würde mich das schwer wundern. Es geht nicht darum, dass es sich gegen Prostitution als solche richtet, sondern vielmehr den Menschen ihren "Freiraum" lässt (keine Ahnung, was der genaue Gedanke dahinter ist, die Prostitution wurde auch erst nach dem Erlass des OWiG als nicht mehr sittenwidrig anerkannt).

Wenn ich dich auf der Straße anspreche und dich frage ob du mir für 50€*beim Umzug hilfst, dann könntest du mich nicht verklagen. Keine Grundlage. Wenn ich dich aber frage ob du mir für 30€ einen bläst, dann wäre es sexuelle Belästigung. Den Sex ist keine normale Dienstleistung. Weder in der Gesellschaft noch i.S. des Gesetz.

Für mich würde es jedenfalls keinen Sinn machen, wenn ihr Kunde das nicht könnte. Seit es nicht mehr sittenwidrig ist, sollte das funktionieren. Ich lasse mich gerne auch eines Besseren belehren.

Nein. Du kannst eine Prostituierte nicht auf Leistungserfüllung verklagen. Du könntest höchstens vom Vertrag zurücktreten und dein Geld zurückverlangen.

Es ist dir im übrigen auch nicht möglich eine Prostituierte wegen schlechter Arbeit zu verklagen.
 

DeletedUser23618

Gast
Es würde dir gut tun dich mit dem Thema zu beschäftigen. Dieses Buch wurde ja nicht von irgendeinen Spinner geschrieben. Die Autorin ist E. Tuider (Professorin in Soziologie der Diversität) und die Werke dieser Autorin werden bereits heute im Unterricht verwendet. Nach einer Protestwelle im Jahr 2014 haben es glücklicherweise viele Instutionen wieder von der Verwendung abgesehen.
Bezeichnend ist das es dafür erst einen Protest gebraucht hat.

Wow, jetzt bin ich echt positiv überrascht!

Say whaaaaaat ?
Ist das dein Ernst ? Kannst du das bitte mal begründen.

Als Anhaltspunkte:
Alter der Kinder; etwaige Weigerung; wieso Sichtschutz;...

Ich halte so schon nix vom Schulsystem ...wie kann man Hochsprung oder das Lösen einer Mathearbeit oder das "korrekte" Schreiben eines Textes benoten ?...

Ich habe persönlich keinerlei Erfahrungen mit Sexualkundeunterricht aber dies erscheint schon sehr aufbegehrenswert aus Sicht meiner Moralvorstellungen.
Ja, Spinner gibt es überall. Aber ob jmd mit Aluhut auf der Straße vor Gedankenkontrolle warnt (wir alle wissen, dass der Hut nicht davor schützt :D) oder jmd. mit 10 Jährigen intim wird (ja das sind Streicheleinheiten oder das Nachspielen von Sexualpraktiken) ist wohl ein Unterschied. Von einer Grundbildung, was es gibt und wie sich was verhält, sind wir hier weit entfernt.
Ich weiß gar nicht wann ich mich das erste Mal angefasst habe, aber ich denke das war nicht mit 10.

Man.....nach dem Artikel is mir richtig schlecht....dammit.
 
Nein. Du kannst eine Prostituierte nicht auf Leistungserfüllung verklagen. Du könntest höchstens vom Vertrag zurücktreten und dein Geld zurückverlangen.

Es ist dir im übrigen auch nicht möglich eine Prostituierte wegen schlechter Arbeit zu verklagen.
In der Uni hieß es, dass Prostitutionsverträge nicht mehr sittenwidrig seien. Das hätte zwangsläufig zur Folge, dass ein Prostitutionsvertrag auch die Prostituierte zur Vornahme sexueller Handlungen verpflichtet.

Diese Verpflichtung wird jedoch nach hM absolut verneint (Begründung: Würde des Menschen, allgemeines Persönlichkeitsrecht). Folglich muss der Prostitutionsvertrag weiterhin sittenwidrig sein. Das ProstG zielt nur darauf ab, dass die Prostituierte keinen Nachteil daraus hat, wenn sie doch bereits geleistet hat (bei sittenwidrigem Vertrag hätte sie nämlich ohne ProstG keinen Anspruch auf entsprechenden Lohn). Juristisch gesehen gibt es die Möglichkeit, die nur einseitige Leistungspflicht des Freiers mit bestimmten Schuldverhältnis-Typen zu begründen. In der JSE lässt sich das nachlesen (S. 5 ff.).

Tut mir leid, damit ändert sich die Thematik für mich grundlegend. Da Prostitutionsverträge offenbar weiterhin sittenwidrig sind, kann ich schlecht von einem "gewöhnlichen" Beruf reden. Selbstverständlich wird es dann auch eine Sonderbehandlung der Prostitution im Ordnungswidrigkeitenrecht, im Sozialrecht usw. geben.

Kurz zum Hervorgehobenen noch:
- Vertrag: Die Terminologie passt nicht, weil der Prostitutionsvertrag weiterhin sittenwidrig ist (hab ich ja gerade eben herausgefunden), was Nichtigkeit zur Folge hat. Aber ich weiß, was du meinst.
- wegen schlechter Arbeit verklagen: Dass das nicht möglich ist, regelt schon das ProstG sehr deutlich.

Say whaaaaaat ?
Ist das dein Ernst ? Kannst du das bitte mal begründen.
Einerseits musste ich das so schreiben, weil ich diese Art von Schock provozieren wollte, da sich einige da sehr heftig (!) gegen sträuben (sehe ich auch an deiner Reaktion).

Andererseits habe ich überlegt "Warum denn eigentlich nicht?":
- Enthält das Erziehungsrecht und die -pflicht der Eltern (Art. 6 II GG) indirekt, dass die Eltern das Kind in dieser Sache aufklären dürfen und müssen und dass dies auch nur die Eltern dürfen? - Eher nicht. "Erziehung" beinhaltet zwar auch sowas wie "Werte" usw., aber Fortpflanzung und Sex sind auf der anderen Seite etwas Biologisches und können somit durchaus auch in der Schule vermittelt werden.
- Ist es zu früh, diese Dinge mit Kindern in dem Alter zu besprechen, wie die Sexualpädagogin es vor hat und wie es offenbar bereits geschehen ist? - Schon eher, ja. Verhütung sollte aber auf jeden Fall Thema sein, auch schon relativ früh, damit Kinder keine Kinder bekommen, was schon aufgrund biologischer Voraussetzungen dem Kind schadet. Die tatsächlichen Praktiken weiter zu besprechen, das scheint deswegen zu früh, weil die Kinder damit möglicherweise dazu gebracht werden, Dinge ausprobieren, die sie später bereuen, weil in dem Moment ihre Unreife zu für sie "guten" Entscheidungen deutlich wird.

Fallen euch da noch Gründe ein, die nichts mit Wertvorstellungen zu tun haben?
 
Zuletzt bearbeitet:
- Enthält das Erziehungsrecht und die -pflicht der Eltern (Art. 6 II GG) indirekt, dass die Eltern das Kind in dieser Sache aufklären dürfen und müssen und dass dies auch nur die Eltern dürfen? - Eher nicht. "Erziehung" beinhaltet zwar auch sowas wie "Werte" usw., aber Fortpflanzung und Sex sind auf der anderen Seite etwas Biologisches und können somit durchaus auch in der Schule vermittelt werden.
- Ist es zu früh, diese Dinge mit Kindern in dem Alter zu besprechen, wie die Sexualpädagogin es vor hat und wie es offenbar bereits geschehen ist? - Schon eher, ja. Verhütung sollte aber auf jeden Fall Thema sein, auch schon relativ früh, damit Kinder keine Kinder bekommen, was schon aufgrund biologischer Voraussetzungen dem Kind schadet. Die tatsächlichen Praktiken weiter zu besprechen, das scheint deswegen zu früh, weil die Kinder damit möglicherweise dazu gebracht werden, Dinge ausprobieren, die sie später bereuen, weil in dem Moment ihre Unreife zu für sie "guten" Entscheidungen deutlich wird.

Fallen euch da noch Gründe ein, die nichts mit Wertvorstellungen zu tun haben?

Die Gründe sind doch sehr einfach. Es gibt ein Erziehungsrecht der Eltern und es gibt Aufgaben welche die Schule erfüllen soll. Die Schule darf in das Erziehungsrecht eingreifen, um diese Aufgaben zu erfüllen.

Die Aufgaben der Schule sind nach Wikipedia
Qualifikation - Vorbereitung auf spätere Lebensanforderungen in Beruf, Privatleben und gesellschaftlichen Funktionen
Sozialisation - Vermittlung gesellschaftlich erwünschten Verhaltens
Selektion - Auslese und Zuweisung einer sozialen Position oder Berechtigung
Legitimation - Vermittlung gesellschaftlicher Grundwerte zur Sicherung der Loyalität und Integration (Soziologie)

Welche dieser Punkte macht es notwendig Grundschüler über Analsex, Spermaschlucken oder Gangbangs aufzuklären?
 

DeletedUser35163

Gast
Welche dieser Punkte macht es notwendig Grundschüler über Analsex, Spermaschlucken oder Gangbangs aufzuklären?
Bitte etwas Diskretion, es können auch Kinder/Jugendliche hier sein, gleich hier greift der Jugendschutz rigoros durch. Hier musste sich schon jemand umbenennen, weil "Gefühlsdomina" mal gar nicht als Name geht!
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Das Problem ist auch dass die Schüler schlicht mit der Masse an Inhalten, Ideen, Konzepten total überlastet und überfordert sind. So dass wesentliche Inhalte erst gar nicht erst ankommen und sie dann baff sind dass man von den ganzen Spielchen auch schwanger werden könne. Tatsache, aber auch dafür gibt es die vorbereitete Lösung, nämlich Abtreibung. Ca. 100.000 im Jahr in Deutschland, wohl gemerkt nur offiziell, dazu noch eine hohe Dunkelziffer in Deutschland selbst und dazu kommen auch noch Diejenigen die extra für eine Spätabtreibung ins Ausland fahren. Da steckt eine eigene Lobby dahinter die das so will, denen Traumatisierungen egal sind, da das ein lukratives Geschäftsmodell ist.

Ich halte so schon nix vom Schulsystem ...wie kann man Hochsprung oder das Lösen einer Mathearbeit oder das "korrekte" Schreiben eines Textes benoten ?...
Je offener die Fragestellung (-> offenere Antwortmöglichkeiten) desto mehr Bewertungsspielraum. Wäre mal interessant wie die "Lernergebnisse", die Erreichung der "Lernziele", im Sexualkundeunterricht evaluiert und bewertet werden. Zahl der ungewollten Schwangerschaften wäre aber ein besseres Kriterium. Die sind sehr hoch. Stellt sich die Frage: Trotz oder gerade wegen?!?

Nur, dass du diese Studien nicht liest, sonst würdest du sowas nicht behaupten.
Kann du da seriöse Autoren oder Gruppierungen empfehlen, die wirklich auf aktuelle Forschungsergebnisse anderer Disziplinen eingehen, z. B. auf biologisch-evolutionäre Unterschiede zwischen Mann und Frau in Bezug auf Wahrnehmung, Denken, Fühlen und Handeln. Gerade im Bereich Hirnforschung, Neurobiologie gibt es da jährlich unzählige neue Erkenntnisse zu den Unterschieden zwischen Mann und Frau. Es gibt leider sogar "Gender-"Studien die komplett diese biologisch-evolutionären Unterschiede zwischen Mann und Frau leugnen und diese werden natürlich bevorzugt von Kritikern von Gender-Mainstreaming zitiert, weil das besonders klar zeigt wie absurd lächerlich diese stark geförderte "wissenschaftliche" Disziplin teilweise ist. Das kann man denen nicht übel nehmen. Selbst ein Mario Barth und andere Komiker/Kabarettisten wissen dass Mann und Frau im Denken, Fühlen und Handeln nicht gleich sind.

Apropos, da fällt mir noch ein. Ein norwegischer Komiker hat dort die Gender-Ideologie in einer Fernsehsendung namens "Gehirnwäsche" durch den Kakao gezogen und damit einen ernsthaften weiten disziplinübergreifenden wissenschaftlichen Diskurs echter Wissenschaftler (Soziologie, Anthropologie, Hirnforschung/Neurobiologie) über diese Disziplin und über ein großes Institut in Gang gebracht. Lässt sich per google finden: 56 millionen euro gerettet komiker zerlegt gender forschung in norwegen
 
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DeletedUser36154

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Prostitution ist nicht mehr sittenwidrig, es gibt viele Prostituierte, die ihr Gewerbe angemeldet haben und Steuern bezahlen. Hierbei rede ich weniger von Prostituierten, die ihrem Geschaeft auf der Strasse nachgehen innerhalb von Sperrbezirken, um groesstenteils ihren Drogenkonsum zu finanzieren. Ein Freier kann bei Nichterfuellung der vereinbarten Leistung eine Prostituierte durchaus auf Schadensersatz nach dem BGB verklagen.
 
Prostitution ist nicht mehr sittenwidrig, es gibt viele Prostituierte, die ihr Gewerbe angemeldet haben und Steuern bezahlen. Hierbei rede ich weniger von Prostituierten, die ihrem Geschaeft auf der Strasse nachgehen innerhalb von Sperrbezirken, um groesstenteils ihren Drogenkonsum zu finanzieren. Ein Freier kann bei Nichterfuellung der vereinbarten Leistung eine Prostituierte durchaus auf Schadensersatz nach dem BGB verklagen.

Auf Schadensersatz aber nicht auf Vertragserfüllung und nur wenn die Prostituierte die Leistung grundsätzlich verweigert.
 

DeletedUser35163

Gast
SGB II § 10 Zumutbarkeit bedingt vermutlich nicht nur, dass niemand sich prostituieren muss, sondern auch, dass körperlich schwächere Menschen keinen harten Fabrikjob ausüben müssen, Menschen mit häufigen Migränen nicht Kindergärtner werden müssen oder eine Person, die Angst vor Blut hat, nicht Krankenschwester werden muss. Und ja, Menschen, die ihren Körper nicht für Geld anbieten wollen, müssen eben nicht Prostitution betreiben.
Seit der Umsetzung von Agenda 2010 gilt da eher der Grundsatz, dass erstmal jede Arbeit zumutbar ist. Die ganze Zumutbarkeitsangelegenheit wird gerne in und durch zu unterschreibende Eingliederungsvereinbarungen aufgeweicht bis de facto aufgehoben.

Eine reines "Unwohlsein" vor Blut oder Migräne genügt da sicher nicht mehr, da müssten schon richtige nachgewiesene und dauerhafte Allergien oder klinisch relevante Phobien, Störungen und Krankheiten sein. Besonders problematisch ist wenn man noch Arbeit hat, noch in dem Beruf tätig ist und sei es nur ein paar Stunden, denn ohne Sperrfristen beim Arbeitslosengeld kommt man da kaum aus seinem Beruf raus, da muss man schon einen Spießrutenlauf von einem Arzt zum anderen machen, bis schlussendlich ein Amtsarzt positiv entscheidet dass es tatsächlich nicht mehr länger zumutbar ist.

Das "Körper gegen Geld anbieten" hat ein weites Spektrum. Das fängt bei sehr leicht bekleideten Kellnerinnen und Tänzerinnen in sehr zwielichtigen Establishment an, welche an sich wohl zumutbar sind, aber sich natürlich nicht so gut im Lebenslauf machen und oft nur als Einstieg oder Sprungbrett in diese richtige Prostitution dienen. Weiter geht es über Begleit- und Escortservice bis zu richtigen Voll-Prostitution. Und ja, die Arbeitsagenturen/Jobcenter/ARGE versuchen da schon einiges um Jobs in diesem Spektrum zu vermitteln um die Arbeitslosenzahlen niedrig zu halten.
 

DeletedUser41351

Gast
Es ist dir im übrigen auch nicht möglich eine Prostituierte wegen schlechter Arbeit zu verklagen.
Was aber nicht an der Tatsache liegt, dass es sich um Prostitution handelt, sondern schlicht daran, dass ein "Prostitutionsvertrag" ein Dienstvertrag ist und du bei einem Dienstvertrag nicht den Erfolg schuldest (wie beim Werkvertrag!) sondern ein "Bemühen" um den Erfolg.

Oder anders gesagt: Die Prostituierte schuldet dir nicht den Orgasmus, sondern nur, dass sie sich bemüht dass du diesen erreichst.

In der Uni hieß es, dass Prostitutionsverträge nicht mehr sittenwidrig seien. Das hätte zwangsläufig zur Folge, dass ein Prostitutionsvertrag auch die Prostituierte zur Vornahme sexueller Handlungen verpflichtet.
Nein. Diese hat es eben nicht "zwangsläufig" zur Folge. Ich empfehle hier folgenden Beitrag zu lesen, der Klarheit in die Sache bringen könnte:
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/netjura/zivilrecht/BGB_AT/f/II_5/1478.html

- Vertrag: Die Terminologie passt nicht, weil der Prostitutionsvertrag weiterhin sittenwidrig ist (hab ich ja gerade eben herausgefunden), was Nichtigkeit zur Folge hat. Aber ich weiß, was du meinst.
Doch! Ein Vertrag ist ein Prostitutionsvertrag definitiv! Er ist allerhöchstens nichtig, doch auch ein nichtiger Vertrag ist ein Vertrag, ein solcher nämlich, der eben gerade nicht wirksam ist. Das ändert aber an der Charakterisierung als Vertrag.
 
Was aber nicht an der Tatsache liegt, dass es sich um Prostitution handelt, sondern schlicht daran, dass ein "Prostitutionsvertrag" ein Dienstvertrag ist und du bei einem Dienstvertrag nicht den Erfolg schuldest (wie beim Werkvertrag!) sondern ein "Bemühen" um den Erfolg.

Oder anders gesagt: Die Prostituierte schuldet dir nicht den Orgasmus, sondern nur, dass sie sich bemüht dass du diesen erreichst.

Ich bin kein Jurist, aber ich fand es beim Durchlesen des ProstG komisch, dass dies explizit ausgeschloßen wird. Rein aus logischen Gesichtspunkten, müsste es doch daher ohne diesen § möglich sein eine Klage anzustreben.

Würdest du den aus juristischen Gesichtspunkten zustimmen, dass die Prostitution kein "normales" Gewerbe ist?
 

DeletedUser41351

Gast
Ich bin kein Jurist, aber ich fand es beim Durchlesen des ProstG komisch, dass dies explizit ausgeschloßen wird. Rein aus logischen Gesichtspunkten, müsste es doch daher ohne diesen § möglich sein eine Klage anzustreben.
Der Gesetzgeber schreibt gerne mal etwas in Gesetze rein, was der Justiz ohnehin klar ist. Ich gehe daher davon aus, dass eine Klage auch ohne diese Klarstellung wohl kaum eine Aussicht auf Erfolg hätte, da es sich eben wie gesagt allenfalls um einen Dienstvertrag handelt, bei dem per se kein Erfolg geschuldet ist.

Würdest du den aus juristischen Gesichtspunkten zustimmen, dass die Prostitution kein "normales" Gewerbe ist?
Ja. Dem würde ich definitiv zustimmen. So ist bspw. die Gewerbeordnung (also quasi Standardregelungswerk für Gewerbe) auf selbstständige Prostituierte nicht anwendbar. Hingegen erzielt eine Prostituierte (oder ein Prostituierter) Einnahmen aus Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne. Rein rechtlich gesehen ist also Prostitution mal Gewerbe und mal dann wieder doch nicht.
 
Der Gesetzgeber schreibt gerne mal etwas in Gesetze rein, was der Justiz ohnehin klar ist. Ich gehe daher davon aus, dass eine Klage auch ohne diese Klarstellung wohl kaum eine Aussicht auf Erfolg hätte, da es sich eben wie gesagt allenfalls um einen Dienstvertrag handelt, bei dem per se kein Erfolg geschuldet ist.


Ja. Dem würde ich definitiv zustimmen. So ist bspw. die Gewerbeordnung (also quasi Standardregelungswerk für Gewerbe) auf selbstständige Prostituierte nicht anwendbar. Hingegen erzielt eine Prostituierte (oder ein Prostituierter) Einnahmen aus Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne. Rein rechtlich gesehen ist also Prostitution mal Gewerbe und mal dann wieder doch nicht.

Danke dir für die Erläuterungen.
 
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