Du musst die Regelung lesen. Da steht, dass zumindest das gewerbliche Ausmaß ausschlaggebend ist. Heißt auf deutsch: Wenn der Gesetzgeber sagt, die gewerbliche Verletzung sei legal, verstößt das ausdrücklich gegen ACTA - Grund genug übrigens für mich, das Abkommen abzulehnen.
Langsam wird es ein wenig Banane.
1. IST das, was laut ACTA unter Strafe gestellt werden soll, in Deutschland eh schon unter Strafe gestellt. ACTA ändert da nichts dran.
2. Wenn sich ein Staat entscheidet, ein internationales Abkommen dieser Art zu unterzeichnen, dann wohl vor dem Hintergrund, dass man solche Regelungen eingehen WILL. Dann sollte man auch entsprechende gesetzliche Regelungen treffen, sonst braucht man dem Abkommen ja erst gar nicht beizutreten
Wenn der Gesetzgeber jedoch sagt, dass er auch die private Verletzung strafbar machen will, ist das durch ACTA ausdrücklich gedeckt.
Das Gegenteil von "gewerblichem Ausmaß" ist nicht die "private Verletzung".
ACTA legt also Mindeststandarts fest. Irgendwo am Anfang - wenn du willst, kann ichs dir nachschlagen - steht, dass es allen Vertragspartnern (ergo Staaten) frei steht, härtere Maßnahmen zu treffen.
Natürlich steht das frei...ACTA ist ja auch immer noch kein Gesetz.
Was es auch nicht haben muss, siehe oben. Zumindest heißt zumindest!
Ja, mit dem Wort scheinst Du arge Deutungsprobleme zu haben. ACTA sagt an dieser Stelle SEHR deutlich, dass ZUMINDEST Tätigkeiten im gewerblichen Ausmaß vorliegen müssen - das ist damit die UNTERGRENZE. Ergo: Staaten sollen dann tätig werden, wenn in gewerblichem Ausmaß Urheberrechtsverletzungen vorgenommen werden. ZUMINDEST in gewerblichem Ausmaß - als UNTERGRENZE. Da steht dann auch nirgendwo, dass das überhaupt auf Privatleute oder Kleinkriminelle anzuwenden ist.
Du sagst, dir ging es nicht um das Verhindern der Verbreitung von Wissen und führst exemplarisch "Matrix" und "Harry Potter" an, die durch das Urheberrecht geschützt sehen willst. Ich sage dir: Gut, schützen wir also Matrix und machen Wissen frei zugänglich. Was hast du denn dagegen? Geht es dir also doch um die Zensur von Wissen?
Weil Berichte, Kommentare, Satire, etc. eben nicht "Wissen" sind, welches kostenlos verfügbar gemacht werden muss. Überlass' es doch den Verfassern/Künstlern/etc. ob sie die Früchte ihrer Arbeit kostenlos ins Netz stellen WOLLEN - es hindert sie ja niemand daran. Deine Aufzählung umfasste einfach viel zu viele Dinge, die nichts mit der Vermittlung von Wissen zu tun haben.
Tut mir leid, dass ich dich überschätzt habe. Einfache logische Ketten sind wohl nicht doch so einfach.
Es ist beileibe keine Logik darin zu erkennen, dass etwas - nur weil TEILE von Fraktionen dies vielleicht diskutieren oder sich vorstellen können - automatisch "Gesetz" wird. Das WIDERSPRICHT sogar der Logik - aber wahrscheinlich ist das für Dich ein ähnlich versiegeltes Buch wie für den anderen Logiker hier. FAKT hingegen bleibt, dass weder Herr Kauder noch TEILE irgendwelcher Fraktionen automatisch Gesetze mache...
Wenn im Gesetz geregelt ist, dass zwei Urheberrechtsverstöße abgemahnt sind und beim Dritten der Internetzugang beschlagnahmt werden darf, dann wird das BVerfG wohl Ja und Amen sagen.
Das BVerfG hat niemals darüber zu entscheiden, ob rechtmäßig "beschlagnahmt" wurde, sondern ob das GESETZ rechtmäßig ist. Lern' bei Gelegenheit mal den Unterschied zwischen BVerfG und BGH.
Es geht den Richtern dort zumeist nur darum, dass die Anzahl der Fälle entsprechend begrenzt ist
Denkst Du Dir solchen Schwachsinn in einsamen Momenten ganz alleine aus?
Aus gutem Grund gibt es wegen Peanuts keine Hausdurchsuchungen. Im Grundgesetz ist ganz klar von "Gefahr im Verzug" die Rede. Zwar ist das dort sehr schlapp formuliert, aber klar ist: Der enorme Eingriff in die Persönlichkeitsrechte muss zumindest im Verhältnis zum Vorwurf stehen - übrigens auch der einzige Grund, warum Karlsruhe die Online-Durchsuchung durchgewunken hat, hier ging man von sehr geringen Fallzahlen (ca. 50 bis 100 Personen) und einer enormen Gefahr durch den Terrorismus aus.
Und wieder stoßen wir auf mangelndes Verständnis von Rechtsnormen Deinerseits. "Gefahr im Verzug" heißt nicht, dass eine Gefahr für Leib und Leben oder andere Rechtsgüter besteht, sondern, dass einen Verzugsgefahr dadurch entsteht, wenn auf die Ausführung einer Handlung verzichtet wird, weil die zuständige Behörde selbst nicht unmittelbar tätig werden kann. Um es Dir ein wenig deutlicher zu machen: Besteht eine konkrete Gefahrensituation, ist jede Behörde berechtigt, entsprechend Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen. Das Aufbrechen einer Wohnungstür in Folge einer wahrnehmbaren Gefahrensituation hat mit "Gefahr im Verzug" nichts zu tun, sondern stellt lediglich die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr dar. So darf JEDE Behörde zum Beispiel eine Wohnungstür öffnen, wenn dahinter jemand wahrnehmbar zum Opfer einer Gewalttat zu werden droht. "Gefahr im Verzug" ist dann die Rechtsnorm, wenn zum Beispiel eine Vernichtung von Beweismaterial droht, wenn die vor der Tür stehende Polizei zunächst auf die richterliche Anordnung warten müsste. Damit wäre die Polizei dann zum Öffnen der Wohnung berechtigt, weil durch ein Unterlassen eventuell Probleme bei der Beweissicherung für ein Verfahren drohen könnte.
Wo hab ich das Gegenteil behauptet?
Es war doch DEINE Behauptung, "gerichtsähnliche Kommissionen" (was auch immer das eigentlich sein soll, alter Begriffsschwurbler) würden "Urteile" fällen.
Das Fällen von Urteilen ist ein Hoheitsrecht, darum sind Richter auch Beamte und keine Angestellten im öffentlichen Dienst. Du darfst "Hoheitsrechte" nicht mit "Hoheitsgewalt" verwechseln. Gewalt wird durch die Exekutive ausgeübt, da hast du recht. Aber nicht jedes Hoheitsrecht beinhaltet auch Gewalt. Schönes Beispiel für Hoheitsrechte ohne Gewalt sind Müllentsorger.
Du faselst schon wieder Unsinn. Die Unterscheidung zwischen HoheitsRECHT und HoheitsGEWALT liegt keinesfalls in der Verwendung von "Gewalt". Müllentsorger sind mitnichten Inhaber irgendwelcher HoheitsRECHTE, sie sind lediglich Unternehmen, die staatliche Aufgaben im Auftrag des Staates durchführen. Um es Dir ein wenig verständlicher zu machen: Die Hoheitsgewalt bedeutet, dass der Staat überhaupt einseitig Gesetze, Beschlüsse, Anordnungen, etc. erlassen DARF und aus diesen entsprechende Handlungen ableiten kann. HoheitsRECHT wiederum bedeutet, dass aus den Gesetzen und der staatlichen Souveränität heraus agiert werden kann - zum Beispiel durch polizeiliche Maßnahmen oder richterliche Beschlüsse. In Deutschland sind also nur solche juristischen öffentlichen Personen zu Hoheitsakten berechtigt, die Teil eines der drei Organe sind und deren Berechtigung zur Durchführung von Hoheitsakten sich daraus ableitet - als durchführende Instanz der Legislative (Erlass von Gesetzen, Verordnungen, etc.), Exekutive (polizeiliche Maßnahmen), Judikative (gerichtliche Entscheidungen). "Müllentsorger" führen weder einen Hoheitsakt durch, noch sind sie Träger von Hoheitsgewalt, noch haben sie Hoheitsrechte. Hoheitsakte sind solche Akte, die durch das Subordinationsprinzip im Verhältnis Staat/Bürger geregelt sind (darunter fällt übrigens das Steuerrecht explizit NICHT).
Und Gerichte selber dürfen gar nicht anordnen. Die Staatsanwaltschaft - die faktisch ein Bindeglied zwischen Gerichten und Polizei ist - ordnet an, gegebenenfalls muss ein Richter zustimmen.
Völliger Humbug. "Gerichtliche Anordnungen" sind regelmäßiger Bestandteil der Rechtssprechung wenn es zum Beispiel um Anordnungen die der vorläufigen Rechtssicherung dienen, geht. Gerichte dürfen, können und verfügen andauernd Anordnungen - sei es zur Beweissicherung, zur Wiederherstellung eines Rechts, etc. So kann ein Gericht zum Beispiel eine Maßnahme anordnen, die ein Recht wiederherstellt obwohl das eigentliche Urteil erst in einem späteren Hauptverfahren eine Wiederherstellung darstellen würde, aber die Gefahr besteht, durch die Dauer des Verfahrens eine Nichtwiederherstellbarkeit des Rechts zur Folge zu haben. Um es für Dich noch ein wenig verständlicher zu machen: Würde durch die Dauer des Verfahrens bedingt ein Recht irreparabel verletzt werden, kann das Gericht schon im Vorfeld anordnen, dass eine hoheitliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Rechtes durchgeführt wird. Übrigens: Jede "einstweilige Verfügung" ist eine gerichtliche Anordnung im Eilverfahren, die keineswegs von der "Staatsanwaltschaft beantragt" sein muss. Du hast da ganz schöne Wissenslücken, die Du vielleicht dringend mal füllen solltest, bevor Du weiteren Stuss verzapfst.
Tatsächlich kommt ein Großteil der Rechtsnormen nicht vom Bundestag oder dem Mainzer Landtag, sondern von der OFD in Koblenz, vom Finanzministerium in Mainz oder vom Bundesfinanzministerium, ein paar wenige auch von der Geschäftsstelle, ergo vom Amtsvorsteher (diese sind aber lediglich für Verfahrensabläufe relevant). Nennt sich dann "Verwaltungsanweisung" oder im Fall eines Erlasses vom Bundesfinanzminister auch wunderschön "BMF-Schreiben" (klingt nach Post von Schäuble). Ist natürlich für Gerichte nicht bindend, aber ein Beamter hat sich im Dienst gefälligst daran zu halten! Zumindest bis die Verwaltungsanweisung durch Gerichte oder Gesetze gekippt ist.
Verwaltungsanweisungen, etc. haben aber nichts mit Hoheitsrechten oder Strafverfahren zu tun. So wie der ganze fiskalische Rahmen nichts mit Hoheitsrechten zu tun hat.
Es ist nicht nur im Finanzamt so, sondern in allen Behörden. Darum sagt man ja auch, dass die Bundesregierung zur Exekutive gehört: Sie regeln die genaue Behandlung der Gesetze.
Die Bundesregierung ist deshalb Bestandteil der Exekutive, weil sie die "ausführende Gewalt" auf der Ebene der interstaatlichen Aktionen ist. Sie regelt wahrlich nicht die 'genaue Behandlung der Gesetze' - was auch immer dieser schwurbelnde Begriff wieder sagen soll.
Das meinte ich mit meinem Satz. Im täglichen Leben treffen die Minister (bzw. deren Beauftragte) keine Einzelfallentscheidungen, sondern überlassen diese Entscheidungen den Beamten und Gerichten. Der Gesetzgeber ist dazu natürlich nicht in der Lage, wie soll das bei 82 Millionen Bürgern möglich sein?
Schon wieder Stuss. Lerne zwischen Verfahrensanweisungen im Innenverhältnis und legislativen Funktionen zu unterscheiden. Verfahrensanweisungen dienen dazu, einer Behörde aufzuzeigen, wie gesetzliche Vorgaben entsprechend umgesetzt werden. Sie sind damit aber keine gesetzgebenden Akte.
Es wird ja wohl machbar sein, einfach reinzuschreiben, dass einige wenige Dinge nicht erlaubt sind.
Da ACTA kein Gesetz sondern ein multilateraler Vertrag ist, obliegt es den jeweiligen Staaten in ihren Rechtsräumen auszugestalten, was erlaubt und was nicht erlaubt ist.
Allgemeiner Konsens dürfte in dieser Rechtslage wohl das Verbot oder die Nichtanwendbarkeit der Todesstrafe sein. Warum soll man das nicht reinschreiben? Nach einer kleinen Liste von Verboten könnte dann die Floskel "und ähnliche" kommen, was gleichzeitig den Staaten Freiheiten lässt und die Menschenrechte schützt.
Weil das total unsinnig und vor allem gar nicht machbar ist. Wozu sollte die "Anwendung der Todesstrafe" in einem interstaatlichen Vertrag ausgeschlossen werden? Siehst Du ÜBERHAUPT bei ACTA die Benennung irgendwelcher konkreter Strafen? Es wäre ein völlig absurder Eingriff in die staatliche Souveränität, würden in diesem Vertrag irgendwelche Strafen benannt oder ausgeschlossen - sowas ist und bleibt Bestandteil der legislativen Gewalt eines jeden Staates. ACTA beschreibt, was STRAFBARE HANDLUNGEN darstellt, nicht aber, welche Strafen zu verhängen sind. Alles andere wäre eine unzulässige Aushebung jedweder Hoheitsgewalt und würde das Abkommen komplett hinfällig machen.
Ich denke, Du musst erst noch eine Menge an Hausarbeiten machen (Unterscheidung von Rechtsnormen, Völkerrecht, Gewaltenteilung, etc.) bevor sich die weitere Diskussion irgendwie lohnt.