Ein bisschen was interessantes zum Thema Internetzensur und ein paar Eckdaten.
der Bundestagsabgeordnete und baden-württembergische CDU-Generalsekretär Thomas Strobl die Sperrung von Internetseiten auf sogenannte Killerspiele ausdehnen möchte: „Wir prüfen das ernsthaft“. Auch der innenpolitische Sprecher der CSU-Bundestagsfraktion, Hans-Peter Uhl, schließt die Ausweitung von Internetsperren auf nicht-kinderpornografische Inhalte nicht aus.
Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU) plädierte dafür, dass umstrittene Websites nicht erst gesperrt werden, wenn ein Gerichtsurteil vorliegt.
In einem Interview mit der Online-Ausgabe des Hamburger Abendblatts kündigte Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen am 2. August 2009 an, weitere Inhalte bekämpfen zu wollen, etwa Beleidigungen. Die Meinungsfreiheit solle ihrer Aussage nach „im richtigen Maß“ erhalten bleiben.
Wolfgang Schäuble räumte im Oktober 2009 handwerkliche Fehler beim Zugangserschwerungsgesetz ein und erklärte, das Gesetz sei im Endspurt des Wahlkampfes auch deshalb entstanden, um die CDU gegenüber anderen Parteien abzusetzen.
Anfang April 2011 wurde bekannt, dass eines der zentralen Gründungsziele des Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur umgesetzt wird: Die Bundesregierung beschloss, das Zugangserschwerungsgesetz abzuschaffen.
(Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur (kurz AK Zensur) ist ein Zusammenschluss von juristischen und natürlichen Personen, der sich im Zuge der Diskussion über Netzsperren gegen Kinderpornographie[1] im April 2009 gründete. Der Arbeitskreis spricht sich gegen Internetsperren aus und fordert statt dieser als „Symbolpolitik“[2] betrachteten Maßnahme eine effektive Bekämpfung von Kindesmissbrauch. Weiterhin warnen die Mitglieder auch vor den allgemeinen Gefahren von Zensur im Internet.)
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen sollten Zugangsanbieter (Provider) in Deutschland verpflichtet werden, den Zugang zu vom Bundeskriminalamt vorgegebenen Webseiten mit strafbaren Inhalten zu erschweren. Die Internetanbieter sollten laut dem Gesetz verpflichtet werden, die vom Bundeskriminalamt erstellten Sperrlisten geheim zu halten. Entsprechend einer nachträglichen Änderung des Gesetzentwurfs unter Justizministerin Brigitte Zypries sollten Zugriffsversuche auf diese Seiten auch zeitgleich protokolliert und zu Strafverfolgungszwecken genutzt werden können.
Eine unabhängige Überprüfung der Sperrlisten durch Richter, Kontrollkommissionen oder ähnliche Instanzen sind nicht vorgesehen.
Stop Online Piracy Act (SOPA)
Besonders brisant ist eine Passage, die Internet-Provider und Suchmaschinen verpflichtet, auf Zuruf den Zugriff auf angeblich illegale Inhalte zu blockieren. Hier gilt eine Frist von fünf Tagen.
Enorm problematisch erscheint 103 des Endwurftextes. Darin wird auch den Rechteinhabern selbst die Möglichkeit eingeräumt, Blockadebescheide an Zahlungsdienstleister und Anzeigenfirmen zu schicken. auch hier gilt eine Frist von fünf Tagen.
Ob es aber etwa Firmen wie Visa oder Paypal schaffen, innerhalb von fünf Tagen solche Aufforderungen zu bearbeiten, die entsprechenden Website-Betreiber zu kontaktieren und von diesen eine Gegenanzeige zu erhalten, ist fraglich. Das Ergebnis wird sein, dass Website-Betreiber es sich noch genauer überlegen müssen, welche Inhalte sie auf ihren Angeboten zur Verfügung stellen. Nimmt man den Gesetzestext wörtlich, könnte auch jemand, der auf Facebook ein Video von sich selbst beim Singen seines Lieblingslieds veröffentlicht, eine Strafe wegen Urheberrechtsverletzung drohen, warnen Kritiker.
Max-Planck-Institut
Pressemitteilung von 2008
Durch viele Sperrmaßnahmen wird unzulässigerweise in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen.
Eingriffsintensität der Maßnahmen war weder der Öffentlichkeit noch dem Gesetzgeber ausreichend bewusst.
Deutliche Mängel der aktuellen Gesetzeslage
http://www.mpicc.de/ww/de/pub/forschung/forschungsarbeit/strafrecht/sperrverfuegungen.htm
Rechtliche Grenzen für Zugriffssperren
Problematischer als das dargestellte Umgehungsrisiko sind die durch Zugriffssperren verursachten Eingriffe in Grundrechte. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Berufsfreiheit und der Eigentumsschutz der Zugangsdiensteanbieter, die Meinungsfreiheit der Content-Provider sowie die Informationsfreiheit der Nutzer. Internet-Service-Provider als Geiseln deutscher Ordnungsbehörden. Haftung für Informationen im Internet. Diese – in Rechtsprechung und Literatur auch bisher schon diskutierten Eingriffe – wurden in der Untersuchung des Max-Planck-Instituts detailliert analysiert.
Ein neuer verfassungsrechtlicher Schwerpunkt der Untersuchung ergab sich aus der Erkenntnis, dass die Umsetzung von Sperrverfügungen in vielen Fällen durch die Analyse der angeforderten IP-Adressen und URLs auch in das Fernmeldegeheimnis eingreift. Das beruht darauf, dass dieses Grundrecht nicht nur den Inhalt, sondern auch die näheren Umstände der Kommunikation schützt. Darunter fallen nach den Ergebnissen der Studie auch die Adressen und Port-Nummern, die bei den meisten Sperrtechnologien flächendeckend ausgewertet werden müssen, um den Zugriff auf bestimmte Angebote zu verhindern.
Die Eingriffsintensität von Sperrmaßnahmen bei der Analyse von dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten war weder der Öffentlichkeit noch dem Gesetzgeber ausreichend bewusst. Die Legislative hat deswegen in ihrer komplizierten und höchst unübersichtlichen Regelung der Sperranordnungen nicht normiert, ob und inwieweit bei der Umsetzung in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen werden darf. Dabei hat sie nicht nur gegen die Zitiergebote von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und § 88 Abs. 3 Satz 3 Telekommunikationsgesetz verstoßen, weil sie in der Ermächtigungsgrundlage an keiner Stelle die Möglichkeit einer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses erwähnt. In der Normenkette des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien und des Telemediengesetzes wurde – im Gegenteil – vielmehr festgelegt, dass auch bei Sperrverpflichtungen das Fernmeldegeheimnis „zu wahren“ ist.
Die geltende Rechtslage erlaubt somit gegenwärtig keine Sperrmaßnahmen, die in das von Art. 10 Grundgesetz und § 88 Telekommunikationsgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis eingreifen. Damit scheiden derzeit alle Ansätze – einschließlich der hybriden Sperrtechniken – aus, die auf der Analyse von IP-Adressen, Port-Nummern, URLs oder Inhaltsdaten beruhen. Zulässig bleiben nur die – nicht in das Fernmeldegeheimnis eingreifenden – Manipulationen von Domain-Namen an den entsprechenden Servern sowie die Unterdrückung von Einträgen in der Trefferliste von Suchmaschinen.
Diese Beschränkung der zulässigen Sperrtechniken beruht nicht nur auf einer formalen Gesetzesanwendung. Sie ist auch in der Sache berechtigt. Insbesondere die neuen hybriden Technologien ermöglichen nicht nur die Sperrung von ausländischen Internetadressen, sondern könnten mittels einer zentralen Kontrollarchitektur potenziell sogar eine effektive und flächendeckende inhaltliche Überwachung der Internetkommunikation erleichtern. Der Einsatz solcher, unter Umständen sehr eingriffsintensiven Kontrolltechniken setzt voraus, dass sich der parlamentarisch legitimierte Gesetzgeber über die damit verbundenen Einschnitte in die Freiheitsrechte seiner Bürger umfänglich im Klaren ist und ihre Verhältnismäßigkeit gründlich abwägt.
Zusammenfassung:
http://www.mpicc.de/shared/data/pdf/sperrverfuegungen.pdf
Zensur... gleich jeglicher Art.
„Jede demokratische Gesellschaft, die ihre Konflikte nicht austrägt, sondern durch Verbotserlasse konserviert, hört auf, demokratisch zu sein, bevor sie beginnt, Demokratie zu begreifen.“
Vor allem Nachrichten, künstlerische Äußerungen und Meinungsäußerungen sind Gegenstände der Zensur. Sie dient dem Ziel, das Geistesleben in religiöser, sittlicher oder politischer Hinsicht zu kontrollieren. Diese Kontrolle wird mit der Notwendigkeit begründet, zur Eigendefensive unfähige oder unwillige Gesellschaftsgruppen vor der schädlichen Wirkung solcher Inhalte zu schützen.
Sowohl von Seiten der von Zensur Betroffenen als auch in wissenschaftlichen Untersuchungen wurde und wird jedoch der Vorwurf erhoben, der wahre Beweggrund der Zensuraktivität läge im Schutz und Machterhalt der sie ausübenden Eliten.
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