Ein alter Kinderspruch lautet:
Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen
Das ist im Grundsatz auch richtig, wie so oft im juristischen ist es aber etwas komplizierter in den Feinheiten.
1. Grundlagen der Schenkung
Zunächst ist im Bereich der Schenkung zwischen dem reinen Schenkungsversprechen und der vollzogenen Schenkung zu unterscheiden.
Das Schenkungsversprechen, also etwa er Satz “Morgen schenke ich dir 1.000,00 €” ist nur wirksam, wenn es notariell beurkundet wurde. Ansonsten ist das Versprechen nichts wert und daher auch nicht einklagbar. Die Erfüllung hängt dann allein von der Gunst des Schenkenden ab. Das ergibt sich aus § 518 BGB
Wird die Schenkung allerdings vollzogen, also der versprochene Gegenstand übereignet, dann ist der Schenkungsvertrag auch ohne notarielle Beurkundung wirksam.
2. Loslösung von dem Schenkungsversprechen
Allerdings ist man auch mit einem notariellen Vertrag nichts ganz auf der sicheren Seite. Da der Beschenkte die Sache kostenlos erhält sahen ihn die Verfasser des BGBs als nicht sehr schutzwürdig an und haben bestimmte Vorschriften zum Schutz des Schenkers erlassen. Gemäß § 519 BGB verbleibt dem Schenker die Einrede des Notbedarfs, er kann also die Erfüllung des Schenkungsversprechens verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Verarmt also der Schenker muss er das Schenkungsversprechen nicht mehr erfüllen.
3. Nach der Schenkung
Aber auch wenn man die Schenkung erhalten hat ist noch eine gewisse Vorsicht geboten. Unter bestimmten Umständen kann man die Schenkung zurückverlangen. Die Fälle sind insbesondere
§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
§ 530 Widerruf der Schenkung wegen Undanks
a) Rückforderung wegen Verarmung
Ebenso wie bei Verarmung das Schenkungsversprechen nicht erfüllt werden muss kann die Schenkung nach Vollzug rückabgewickelt werden, wenn der Schenker verarmt. Die Regelung des § 528 BGB stellt darauf ab, dass der Schenkende seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr zahlen kann oder Unterhaltszahlungen nicht mehr erbringen kann, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist. Die Rückforderung kann dadurch abgewendet werden, dass der Beschenkte für den Unterhalt aufkommt.
Die erste Schranke bildet § 529 BGB:
§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Die zweite Schranke liegt darin, dass der Schenker gemäß § 528 BGB die Herausgabe nur “nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Herausgabe verlangen kann”. Damit sind die §§ 812 ff BGB gemeint, die im vollen Umfang darzulegen aber den Umfang dieses Beitrags sprengen würde. Wichtig ist hier die Vorschrift des § 818 BGB, die folgenden Absatz enthält:
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Dabei liegt aber eine Bereicherung vor, wenn der Wert an sich noch vorhanden ist. Wer sich also ein Auto gekauft hat, in dem dieser Wert noch verkörpert ist, der ist nach wie vor bereichert. Nicht mehr bereichert ist man daher insbesondere bei sogenannten “Luxusausgaben”, also solchen Ausgaben, die man ansonsten nicht getätigt hätte, weil man sie sich nicht hätte leisten können. Ein typischer Fall ist eine Urlaubsreise, die im Umfang über das hinausgeht, was man sich sonst leisten würde. Das Gesetz belohnt also hier den Verschwender. Wer das Geld in Kaviar anlegt und diesen verspeist kann es verpulvern ohne Konsequenzen davon zu haben. Wer Geld hingegen für schlechte Zeiten zurücklegt muss es evt. herausrücken.
Allerdings ist auch bei der Verschwendung Vorsicht geboten. Wenn man schon weiß, dass man das Geld zurückzahlen muss, weil der andere verarmt ist, der darf auch keine Luxusausgaben mehr machen.
Einer der größten Anwendungsbereiche des § 518 BGB ist allerdings die Verarmung im Alter, insbesondere wenn der Schenker ein Altersheim finanzieren muss. Dann geht der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung auf das Sozialamt über, die dann die Schenkung zurückfordert.
Hier sollte man dann die letzten zehn Jahre durchgehen und alle Luxusaufwendungen überprüfen, dass kann einen Erstattungsanspruch wesentlich reduzieren.
b) Rückforderung der Schenkung wegen Undanks
Die Rückforderung wegen Undanks ist recht verständlich in § 530 BGB geregelt:
§ 530 Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.