Damit hast du die Dämme eingeschlagen.
Propaganda ftw ^^
Würde die Produktpiraterie abgeschafft, hätten die großen Unternehmen 30 Milliarden mehr(Fals das so viel sind), Arbeitsplätze? Genau
D
Durch Produktpiraterie hat Deutschland einen Schaden von 30 Milliarden und 70.000 Arbeitsplätzen jährlich.
Die erste Zahl wurde zwar ohne Einheit benannt, aber dennoch ist es unschlüssig auf 30 Milliarden Arbeitsplätze zu schließen, da ich eine Angabe zu den Arbeitsplätzen gemacht habe.
Im Subkontext kann es sich also nur um eine Währung handeln, in diesem Falle Euro
Ich verweise auf die IHK
http://www.itb-hessen.de/itb/schutzrechte/produktpiraterie/
Naja, leider ist Acta hat "schwammig" formuliert, vieles nicht erklärt. Demnach ist deine Argumentation "analog zum ACTA-Text" lediglich deine Definition des Textes (wenn du ihn überhaupt gelesen hast) und somit bedeutungs- und inhaltslos!
Das ist falsch.
ACTA hat als multilateraler Vertrag den Anspruch (potentiel) gültigkeit in allen Ländern der Welt zu haben ohne in Wiederspruch mit den Rechtsystemen zu kommen.
Dies schließt eine genauere Definition aus.
Dazu ist eine schwammige Formulierung durchaus üblich in multilateralen Verträgen
Ich verweise auf die Ausstiegsklausel des NVV
Schön und gut … aber ist das wirklich alles was Acta „erklärt“?
ACTA hat nicht den Anspruch etwas zu erklären.
Diesen Anspruch hätte eher der Wikipedia Artikel über ACTA
Durch Acta „drohen neue Eingriffe und Bürgerrechte könnten eingeschränkt werden.“
….
Der erste Teil des Satzes ergibt keinen Sinn und findet keine bestätigung im Vertragstext.
Der 2. Teil ist zwar korrekt, aber die Bürgerrechte könnten auch ohne ACTA eingeschränkt werden und eine Einschränkung wird nicht gefordert, da lediglich Minimalgrenzen festgelegt werden die Spielraum nach oben lassen.
Dies hat mit der staatlichen Souveränität zu tun.
Daraus folgt, dass eine Einschränkung der Bürgerrechte nicht aus den ACTA Abkommen resultieren kann sondern nur aus den Willen der Regierung.
Mhh. Logisch ist dann auch, dass eine menge Uhrheber selbst gegen den Vertrag sind, und ihre Unterschrift gegen Acta abgegeben haben.
Dies ist in der Tat logisch, da auch wenn du ein Foto machst du ein Urheber bist.
De facto ist also jeder ein Urheber.
Warum tuen diese es dann zu kleinen teilen? Die Uhrheber sind nicht grade die geschädigten. Das sind ausschließlich die großen Multis.
Wieviel bekommt ein Künstler denn von seiner CD die für 10 Euro im Regal steht? Obwohl er „Aufwände für Produktentwicklung etc. betrieben“ hat.
Um deiner Kausalkette zu verfolgen
Person X hat einen hohen Umsatz --> Person X ist entrechtet um seinen Umsatz einzuschränken --> Einführung eines Sozialismus.
Abschaffung der Kapitalistischen Wirtschaftsordnung? Bin ich dabei …
Diese Entscheidung ist der jeweiligen Bevölkerung zu überlassen.
Es steht dir aber frei ein Land aufzusuchen indem es keine Kapitalistische Wirtschaftsordnung gibt.
Doch das musst du. Sonst sind alle deine Argumente in denen irgentetwas mit „Gewerblich“ steht ohne Bedeutung.
Deine Definition ist sicher eine andere als meine, oder gar der Multis …
Wie ich mit der Signatur von
Garlan der Kavalier zu verdeutlichen versuche: Für dich ist das nicht gewerblich. Für mich auch nicht. Aber für Sony, Puma ect. Könnte es gewerblich sein – In Acta ist es nicht genau erklärt.
Die Definition von gewerblich hat jedes Rechtssystem bereits.
Da hier evtl. Unterschiede sind wird dieser Begriff nicht weiter im Abkommen definiert.
Beachtlich finde ich auch, dass du scheinbar der Minderheit angehörst, die sich mit Acta beschäftigt haben und dennoch dafür sind …
Praktisch alle Juristin sind bei Acta gleicher Meinung.
Dies ist inkorrekt
Ich verweise auf die Anwaltskanzlei Hild & Kollegen
http://www.kanzlei.biz/nc/artikel-kanzlei_2923/21-02-2012-acta-ende-des-freien-internets.html
Allerdings regen die äußerst unpräzise und schwammige Formulierungen von ACTA, wie sie für völkerrechtliche Verträge nicht unüblich sind, die Fantasie an und erlauben unterschiedliche Interpretations- und Auslegungsvarianten.
Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit der Fußnote und Abs. 3 (Hervorhebungen durch den Verfasser) ACTA.
(2) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden*.
*Dies umfasst beispielsweise – unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei – die Annahme oder Aufrechterhaltung einer Regelung zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern oder der Rechtsbehelfe gegen Internet-Diensteanbieter bei gleichzeitiger Wahrung der rechtmäßigen Interessen der Rechteinhaber.
(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.
Mit viel Fantasie und „bösem“ Willen könnte dies als Anregung verstanden werden, die beschränkte Haftung eines Internetdiensteanbieter derart zu regeln, dass er verpflichtet wird, den Datenverkehr seiner User lückenlos zu überwachen und ggf. Netzsperren zu veranlassen, insoweit er nicht selbst haften möchten. Allerdings findet sich für diese Auslegungsvariante keine Stütze im Vertragstext. Es wird eben kein bestimmtes Durchsetzungsverfahren zwingend vorgegeben und den Vertragsparteien ein großer Gestaltungs- und Ermessensspielraum bei der Umsetzung belassen.
Wenn ACTA allerdings das halten kann, was es verspricht, dürfen deutsche Unternehmen darauf hoffen, ihr geistiges Eigentum in den Ländern, in denen das Schutzniveau durch ACTA angehoben wird, besser durchzusetzen. Ob ihnen ACTA hierbei tatsächlich helfen wird, bleibt aber abzuwarten.